Nach § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, während Arbeitnehmer meist bei vier Wochen bleiben – außer abweichende Regelungen im Vertrag oder Tarifvertrag greifen.
Wer eine Kündigung im Arbeitsverhältnis plant oder erhält, steht oft vor der Frage: Welche Kündigungsfrist gilt für meine Situation? Nach § 622 BGB richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich nach einheitlichen Standards. Entscheidend sind dabei die jeweiligen Fristen im Gesetz, abweichende Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen sowie Besonderheiten während einer Probezeit oder mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
- Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
- Zwei Wochen Frist während der Probezeit (maximal 6 Monate)
- Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen nach Betriebszugehörigkeit
Welche Kündigungsfrist gilt nach § 622 BGB?
Die gesetzliche Kündigungsfrist im deutschen Arbeitsrecht wird durch § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie beträgt grundsätzlich vier Wochen, wobei die Frist zum 15. eines Monats oder zum Monatsende eingehalten werden muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind an diese Frist gebunden, sofern ihr Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Vier Wochen zum 15. oder Monatsende
Für Arbeitnehmer gilt laut Gesetz eine einheitliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dabei sind vier Wochen exakt 28 Tage; das ist nicht gleichbedeutend mit einem vollen Kalendermonat. Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Vertragspartei und muss den genannten Beendigungsterminen entsprechen[1]. Nur mit einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann hiervon abgewichen werden, jedoch darf die Arbeitnehmerfrist nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.
Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sieht § 622 BGB eine Staffelung der Fristen vor. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist stufenweise von der Grundfrist bis zu maximal sieben Monaten. Die gesetzliche Staffelung ist wie folgt geregelt: Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate und so fort bis zu einer Frist von sieben Monaten nach 20 Jahren Firmenzugehörigkeit. Wichtig ist: Diese verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber[1]. Auf Arbeitnehmerseite bleibt es bei vier Wochen, falls keine abweichenden vertraglichen Bestimmungen existieren.
Probezeit: Zwei Wochen Kündigungsfrist
Während einer vereinbarten Probezeit im Arbeitsvertrag, die jedoch maximal sechs Monate dauern darf, gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Dies ermöglicht beiden Seiten eine flexible und kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Orientierungsphase. Nach Ablauf der Probezeit greifen die regulären gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen[1].
Wann dürfen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichen?
Arbeitsverträge und Tarifverträge bieten die Möglichkeit, von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB abzuweichen. In vielen Branchen oder Unternehmen sind längere oder selten auch kürzere Fristen vereinbart. Solche abweichenden Regelungen sind laut Gesetz zulässig, sofern sie den Arbeitnehmer nicht schlechterstellen als die gesetzliche Mindestfrist. Bei tarifvertraglicher Bindung haben die tariflichen Vorgaben stets Vorrang; das betrifft sowohl die Länge der Frist als auch die Berechnung der relevanten Zeitpunkte[4].
So ermitteln Sie Ihren letzten Arbeitstag
Die Fristberechnung beginnt stets mit dem Tag nach Zugang der Kündigung, nicht mit dem Ausstellungsdatum oder dem Versand. Endet die Frist am 15. oder Monatsletzten, so ist dies auch das tatsächliche Arbeitsverhältnis-Ende. Ist die Kündigungsfrist beispielsweise vier Wochen zum Monatsende, muss die Kündigung spätestens vier Wochen vorher eingegangen sein, damit das Arbeitsverhältnis maßgeblich zum Monatsletzten endet. Zu beachten ist, dass Vertrags- und Tarifregeln abweichende Fristen und Termine vorsehen können[1].
Typische Probleme
Im praktischen Alltag führen unklare oder missverständlich formulierte Arbeitsverträge sowie unterschiedliche Angaben zwischen Vertrag und etwaigem Tarifvertrag häufig zu Unsicherheiten und Fehlern bei der Berechnung der tatsächlich geltenden Kündigungsfrist. Betroffenen ist zu empfehlen, den genauen Wortlaut ihres Vertrages und gegebenenfalls einschlägigen Tarifvertrags sorgfältig zu prüfen oder sich rechtlich beraten zu lassen, besonders im Hinblick auf Fristberechnung und Endtermine.
Aktuelle Entwicklungen
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 622 BGB sind weiterhin unverändert gültig und werden regelmäßig durch aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen präzisiert und bestätigt. Anpassungen erfolgen hauptsächlich durch neue Tarifverträge oder deren Auslegung im Arbeitsrecht. Wer sich auf eine Kündigung vorbereitet, sollte daher prüfen, ob tarif- oder arbeitsvertragliche Neuerungen für das eigene Arbeitsverhältnis relevant sind.
Fazit
Die Kündigungsfrist nach § 622 BGB ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland klar geregelt: Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende, mit Sonderregelungen bei langer Betriebszugehörigkeit (nur bei Arbeitgeberkündigung) und während der Probezeit. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen, sofern sie nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers führen. Wer unsicher ist, sollte Vertrag und Gesetz stets im Original vergleichen und im Zweifel juristische Beratung einholen.
Quellen
[1] § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (Gesetze-im-Internet, o. J.)
[4] Kündigungsfristen: § 622 BGB – Wer wie lange? (Anwalt.de, o. J.)













